Datenschutz und Datensicherheit
Wir sind zertifiziert – sind Sie konform?
Die wichtigsten Schritte zur DSGVO
Die Vorgaben der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO, engl.: General Data Protection Regulation; GDPR) müssen von Unternehmen, Institutionen und Vereinen zwingend eingehalten werden, ob mit oder ohne Datenschutzbeauftragten.
Bei Datenschutzverletzungen drohen hohe Sanktionen. Die Kontrolllisten der Datenschutz-Aufsichtsbehörden sind bereits bekannt geworden.
Datenschutzanforderungen
Eine rechtlich bindende Verpflichtung
Ohne eine Rechtsgrundlage dürfen Organisationen keine Personendaten verarbeiten. Dieses grundlegende Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. Art. 5 DSGVO) entspricht der grundlegenden Firewall-Regel, wonach zunächst alle Ports zu schließen sind (deny-all); anschließend werden nur die unverzichtbaren Ports für Kommunikationsverbindungen bzw. die notwendigen Datenverarbeitung geöffnet. Deshalb beginnt jede Datenschutzprüfung personenbezogener Verfahren mit der Prüfung der Rechtsgrundlagen, die eine zweckdefinierte Verarbeitung legitimieren. (Auszug aus Wikipedia, Standard-Datenschutzmodell).
Seit dem 25. Mai 2018 ist die neue EU Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) für uns alle bindend. Seitdem haben viele Unternehmen sich diesem Theme intensiv zugewandt (durchaus auch mit unserer Hilfe), aber dennoch gibt es Unternehmen, die die neue DSGVO noch nicht verinnerlicht haben. An dieser Stelle möchten wir gerne helfen auch Ihr Unternehmen auf die neue Rechtsgrundlage umzustellen, auch um zu verhindern, dass Ihnen über die Datenschutzaufsichtsbehörden unnötige Sanktionen verhängt werden.
Wir sind EU-Zertifizierte Datenschutzbeauftragte mit einer langjährigen Erfahrung im Umgang mit kleineren und größeren Unternehmen, also bestens geeignet auch Sie zu unterstützen.
Datenschutz zum Vorteil nutzen
Nur die richtigen Argumente zählen …
- Ist der Datenschutz wirklich notwendig?
- Datenschutz kostet doch nur Zeit und Geld!
- Wieso sollten meine Daten sicher sein?
- Wer sollte sich für unser Unternehmen interessieren?
- Bei uns ist doch noch nie etwas passiert!
- Über den Datenschutz hat noch keiner etwas wissen wollen!
So oder so ähnlich argumentiert immer noch ca. ein Drittel der Unternehmen (Tendenz jedoch fallend). Die Wahrnehmung von Datenschutzpannen und die hierauf folgenden Strafen werden aber zunehmen, denn Sie haben als Unternehmen (verantwortliche Stelle der Datenverarbeitung) die Pflicht, Aufsichtsbehörde und betroffene Personen innerhalb von 72 Stunden über Pannen zu informieren. Die bisherige Meldepflicht nach § 42a BDSG alt wurde abgelöst und ist in der DSGVO gegenüber den Aufsichtsbehörden in Art. 33 und gegenüber den Betroffenen in Art. 34 vergleichsweise streng geregelt.
Lassen Sie es daher gar nicht erst soweit kommen! Wesentlich sinnvoller als Pannenbehebung ist die Nutzung des Datenschutzes zu Ihrem Vorteil. Schützen Sie Ihr Unternehmen vor
- behördlichen Konsequenzen,
- Verletzungen der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte,
- unnötigen Abmahnungs- und Rechtsstreitigkeiten,
- drohenden Gefahren bei Rechtsunsicherheiten
- eigenem Datenverlust und Datenklau
durch die Etablierung eines ausgewogenen Sicherheitsniveaus. Mit einem internen oder einen externen Datenschutzbeauftragten oder auch einem Datenschutzberater kann ein angemessener Datenschutz in Ihrem Unternehmen erreicht werden .
Der Datenschutzbeauftragte (DSB)
Der notwendigerweise einzusetzende Datenschutzbeauftragte ist eine Vertrauensperson, die der Geschäftsleitung unterstellt, jedoch nicht weisungsgebunden ist. Er repräsentiert gegenüber dem Gesetzgeber und der Öffentlichkeit das Unternehmen hinsichtlich des Datenschutzes. In Art. 39 DSGVO steht zu Beginn:
Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin.
Hieraus ergaben sich auch die Aufgaben des DSB (Art. 37 / 39, DSGVO), die in diesen Gesetzesteilen ausführlicher formuliert sind. Die Aufgaben sind Teil des Leistungsangebotes für die Umsetzung der DSGVO und einer weiteren kontinuierlichen Betreuung zur Erhaltung des Regelbetriebes.
Anforderungen an einen DSB
Die Anforderungen an die Person des DSB sind sehr umfangreich und im § 4f, 2 BDSG geregelt. Hierin ist die Rede von Fachkunde, Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit. Auch werden Sie hierin über die EU-Zertifizierung nach der entspr. gültigen EU-Norm informiert. Er arbeitet nach dem Grundsatz, dass die Voraussetzung für einen effektiven Datenschutz, ein sicheres Gesamtsystem ist. Aus diesem Grund muss die IT-Sicherheit einen sehr hohen Stellenwert einnehmen, der mit den IT-Grundschutz-Standards in Einklang gebracht werden sollte.